FG Münster - Gerichtsbescheid vom 27.04.2020
5 K 1722/18 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 15 Abs. 1a; EStG § 4 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1;

Änderung eines Umsatzsteuerbescheid; Umsatzbesteuerung einer privaten PKW-Nutzung und Vorsteuerabzug aus diversen Aufwendungen; Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 5 K 1722/18 U

DRsp Nr. 2020/9408

Änderung eines Umsatzsteuerbescheid; Umsatzbesteuerung einer privaten PKW-Nutzung und Vorsteuerabzug aus diversen Aufwendungen; Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 16.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von xxx € gemindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 15 Abs. 1a; EStG § 4 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Umsatzbesteuerung einer privaten PKW-Nutzung (unentgeltliche Wertabgabe) sowie den Vorsteuerabzug aus diversen Aufwendungen.

Die Klägerin ist verheiratet mit Herrn K I. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (geb. 2012 und 2014) und bewohnte im Streitzeitraum ein im Alleineigentum der Klägerin stehendes Einfamilienhaus in H. Das Wohnhaus verfügt über eine Gesamtwohnfläche von 157,70qm, wovon 26,68qm (=16,92%) auf das Kellergeschoss entfallen (Einheitswertbescheid vom 12.08.1981, Bl. 78 der Gerichtsakte).