FG Münster - Urteil vom 17.12.2019
15 K 168/15 U
Normen:
UStG § 19 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1183

Änderung eines Umsatzsteuerbescheids; Vorliegen der Kleinunternehmerregelung

FG Münster, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 15 K 168/15 U

DRsp Nr. 2020/2847

Änderung eines Umsatzsteuerbescheids; Vorliegen der Kleinunternehmerregelung

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 2.07.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2014 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2012 auf 0 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Streitjahr 2012 und im Rahmen dessen die Höhe des Entgeltes für die Überlassung eines Bewirtungsrechts an einen Festwirt.

Der Kläger ist ein Schützenverein. Er ist wegen Förderung des Sports und des traditionellen Brauchtums als gemeinnützig anerkannt.

Der Kläger vergab für das jährlich im August stattfindende Schützenfest für 2011 und 2012 das Bewirtungsrecht an die B, deren Inhaber der Zeuge P S ist.

Die von dem Kläger mit der B geschlossenen Verträge für die Schützenfeste haben - bis auf den unterschiedlichen Pachtpreis - den gleichen Wortlaut:

Vertrag für das Schützenfest des D ...