Die Klägerin betreibt eine ... Da sie für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte in dem Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 2. Februar 2000 die Besteuerungsgrundlage unter Anlehnung an die Umsatzsteuervoranmeldungen, und zwar Umsätze zu 16 v. H. in Höhe von 160.000,00 DM, Umsätze zu 7 v. H. in Höhe von 580.000,00 DM und Umsätze zu 15 v. H. in Höhe von 33.000,00 DM sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 74.153,46 DM. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 11. Mai 2000 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung 1998 beim Beklagten ein. Danach betrugen die Umsätze zu 16 v. H. 568.677,00 DM, zu 15 v. H. 60.909,00 DM und zu 7 v. H. 782.521,00 DM. Die Summe der Vorsteuerbeträge betrug 129.185,33 DM.
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