FG Berlin - Urteil vom 08.05.2001
7 K 7331/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 162 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1259

Änderung eines Umsatzsteuerschätzungsbescheides auf Grund neuer Tatsachen

FG Berlin, Urteil vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 7 K 7331/00

DRsp Nr. 2001/16287

Änderung eines Umsatzsteuerschätzungsbescheides auf Grund neuer Tatsachen

Bei der Änderung eines Umsatzsteuerschätzungsbescheides auf Grund neuer Tatsachen (Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) sind nachträglich bekanntgewordene Vorsteuerbeträge im Verhältnis der nachträglich bekanntgewordenen Umsätze zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 162 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine ... Da sie für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte in dem Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 2. Februar 2000 die Besteuerungsgrundlage unter Anlehnung an die Umsatzsteuervoranmeldungen, und zwar Umsätze zu 16 v. H. in Höhe von 160.000,00 DM, Umsätze zu 7 v. H. in Höhe von 580.000,00 DM und Umsätze zu 15 v. H. in Höhe von 33.000,00 DM sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 74.153,46 DM. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 11. Mai 2000 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung 1998 beim Beklagten ein. Danach betrugen die Umsätze zu 16 v. H. 568.677,00 DM, zu 15 v. H. 60.909,00 DM und zu 7 v. H. 782.521,00 DM. Die Summe der Vorsteuerbeträge betrug 129.185,33 DM.