FG Niedersachsen - Urteil vom 21.10.2004
16 K 109/04
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Änderung; Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage; Jahresrückvergütung; Rückvergütung; Bemessungsgrundlage; Bonus - Zeitpunkt der Änderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage bei vom Lieferanten abzurechnenden Jahresrückvergütungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 16 K 109/04

DRsp Nr. 2005/10221

Änderung; Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage; Jahresrückvergütung; Rückvergütung; Bemessungsgrundlage; Bonus - Zeitpunkt der Änderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage bei vom Lieferanten abzurechnenden Jahresrückvergütungen

1. Rückvergütungen, die ein Stpfl. von seinem Lieferanten erhalten hat, sind jeweils in dem Besteuerungszeitraum als Änderung der Bemessungsgrundlage zu behandeln, in dem die Lieferanten die entsprechenden Abrechnungen erteilt haben. 2. Die Änderung der Bemessungsgrundlage tritt dann ein, wenn über den Anspruch des Leistungsempfängers auf zuvor vereinbarte Boni oder Rückvergütungen tatsächlich abgerechnet worden ist.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: