I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Architekt in den Streitjahren 1989 bis 1994 für die A-Firmengruppe (im Folgenden: A) tätig. Er rechnete über seine Leistungen jeweils mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ab. In den Steuererklärungen für 1989 bis 1993 --abgegeben 1992, 1993 und 1994-- und in der Steuererklärung für 1994 --abgegeben am 19. Dezember 1995-- meldete er die gegenüber A erbrachten Leistungen als steuerpflichtige Umsätze an.
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