BFH - Beschluss vom 26.11.2003
V B 169/01
Normen:
AO § 47 § 169 § 170 § 177 ; FGO § 115 ; UStG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5259/00 14 K 5480/01

Änderung von Steuerfestsetzungen aufgrund nachträglich ergangenen Zivilurteils

BFH, Beschluss vom 26.11.2003 - Aktenzeichen V B 169/01 - Aktenzeichen V B 198/02

DRsp Nr. 2004/2810

Änderung von Steuerfestsetzungen aufgrund nachträglich ergangenen Zivilurteils

1. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist besteht eine Verpflichtung zur Änderung der Steuerfestsetzungen nicht mehr.2. Eine Änderungsverpflichtung folgt auch nicht aus § 177 AO, weil die Vorschrift nicht zur Änderung einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung berechtigt.3. Ist aufgrund eines Zivilurteils, das nach Unanfechtbarkeit eines USt-Bescheides ergangen ist, davon auszugehen, der Stpfl. sei nicht als Unternehmer sondern als ArbN tätig gewesen, so schuldet dieser die USt, deren Wegfall er erstrebt, in gleicher Höhe wegen der Ausgabe fehlerhafter Rechnungen (§ 14 Abs. 3 UStG).

Normenkette:

AO § 47 § 169 § 170 § 177 ; FGO § 115 ; UStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Architekt in den Streitjahren 1989 bis 1994 für die A-Firmengruppe (im Folgenden: A) tätig. Er rechnete über seine Leistungen jeweils mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ab. In den Steuererklärungen für 1989 bis 1993 --abgegeben 1992, 1993 und 1994-- und in der Steuererklärung für 1994 --abgegeben am 19. Dezember 1995-- meldete er die gegenüber A erbrachten Leistungen als steuerpflichtige Umsätze an.