FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.08.2019
7 K 7161/15
Normen:
UStG § 3 Abs. 6 S. 5; UStG § 3 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Steuerbare Lieferungen einer Organgesellschaft im Inland und steuerfreie Ausfuhrlieferungen; Lieferungen an die Vertriebsgesellschaften und Lieferungen an die Endkunden; Ort der Umsatzbesteuerung bei bewegten Lieferungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 7 K 7161/15

DRsp Nr. 2019/15209

Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Steuerbare Lieferungen einer Organgesellschaft im Inland und steuerfreie Ausfuhrlieferungen; Lieferungen an die Vertriebsgesellschaften und Lieferungen an die Endkunden; Ort der Umsatzbesteuerung bei bewegten Lieferungen

Tenor

Abweichend von den Umsatzsteuerbescheiden 2004 bis 2007 vom 05.05.2017 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von um ... € in 2004, ... € in 2005, ... € in 2006 und ... € in 2007 geminderten Umsätzen festgesetzt.

Der Beklagte wird unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 27.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015 und 22.07.2015 verpflichtet, die Umsatzsteuer 2008 bis 2012 nach um ... € in 2008, ... € in 2009, ... € in 2010, ... € in 2011 und ... € in 2012 verminderten Umsätzen festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 6 S. 5; UStG § 3 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Lieferungen einer Organgesellschaft der Klägerin im Inland steuerbar und ggf. als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sind.