Abweichend von den Umsatzsteuerbescheiden 2004 bis 2007 vom 05.05.2017 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von um ... € in 2004, ... € in 2005, ... € in 2006 und ... € in 2007 geminderten Umsätzen festgesetzt.
Der Beklagte wird unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 27.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015 und 22.07.2015 verpflichtet, die Umsatzsteuer 2008 bis 2012 nach um ... € in 2008, ... € in 2009, ... € in 2010, ... € in 2011 und ... € in 2012 verminderten Umsätzen festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten darum, ob Lieferungen einer Organgesellschaft der Klägerin im Inland steuerbar und ggf. als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sind.
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