FG Münster - Urteil vom 23.02.2022
5 K 977/19 U,AO
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b); UStG § 6a Abs. 1 S. 1;

Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Steuerfreiheit innergemeinschaftliche Lieferungen

FG Münster, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 5 K 977/19 U,AO

DRsp Nr. 2022/17307

Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Steuerfreiheit innergemeinschaftliche Lieferungen

Tenor

Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 vom 15.08.2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.06.2018, sowie die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 vom 10.10.2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11.06.2018, alle Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2019, werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2011 um 53.072,74 €, die Umsatzsteuer 2012 um 32.205,28 €, die Umsatzsteuer 2013 um 38.422,28 €, die Umsatzsteuer 2014 um 36.046,26 € und die Umsatzsteuer 2015 um 34.950,95 € gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b); UStG § 6a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand