FG Münster - Gerichtsbescheid vom 22.04.2020
15 K 1219/17 U,AO
Normen:
UStG § 25b Abs. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG § 3d S. 2;

Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Umsatzsteuerliche Korrektur von formell fehlerhaft behandelten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften mit Rückwirkung; Anwendung der Besteuerungsfiktion mit Rückwirkung; Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 15 K 1219/17 U,AO

DRsp Nr. 2020/8341

Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Umsatzsteuerliche Korrektur von formell fehlerhaft behandelten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften mit Rückwirkung; Anwendung der Besteuerungsfiktion mit Rückwirkung; Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide für 2008 bis 2013 vom 27. Mai 2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2017 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2008 verringert um xxx EUR, für 2009 verringert um xxx EUR, für 2010 verringert um xxx EUR, für 2011 verringert um xxx EUR, für 2012 verringert um xxx EUR und für 2013 verringert um xxx EUR festgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 25b Abs. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG § 3d S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob vom Kläger formell fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit Rückwirkung umsatzsteuerlich korrigiert werden können.