FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.09.2019
2 K 2161/16
Normen:
UStG § 13b Abs. 2 S. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Vorliegen eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 2 K 2161/16

DRsp Nr. 2019/14990

Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Vorliegen eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses

Tenor

Die in Anlagen zur Einspruchsentscheidung vom 13.06.2016 erlassenen Umsatzsteuerbescheide werden dahingehend geändert, dass die festgesetzten Umsatzsteuern für 2008 auf 39.143,32 €, für 2009 auf 122.530,72 €, für 2010 auf 107,73 € und für 2011 auf 11.087,71 € herabgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 2 S. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand