FG Düsseldorf - Urteil vom 31.03.2010
5 K 2615/07 U
Normen:
AO § 169 Abs.2 Nr.2; AO § 171 Abs.3a; AO § 171 Abs.4; AO § 174 Abs.3; UStG § 2 Abs.2 Nr.2;

Änderungsbefugnis bei erkennbarer Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts; Änderungsbefugnis; Nichtberücksichtigung; Sachverhalt; Umsatzsteuerliche Organschaft; Fehlerhafte Auswertung; Prüfungsbericht; Festsetzungsverjährung

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 5 K 2615/07 U

DRsp Nr. 2011/337

Änderungsbefugnis bei erkennbarer Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts; Änderungsbefugnis; Nichtberücksichtigung; Sachverhalt; Umsatzsteuerliche Organschaft; Fehlerhafte Auswertung; Prüfungsbericht; Festsetzungsverjährung

1. Werden nach Aufdeckung einer umsatzsteuerlichen Organschaft aufgrund fehlerhafter Auswertung des Prüfungsberichts in den bestandskräftigen Änderungsbescheiden die Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft nicht bei dem Organträger erfasst und die gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide nachfolgend auf deren Rechtsbehelf hin aufgehoben, ist das FA aufgrund der erkennbaren Nichtberücksichtigung des von der Betriebsprüfung festgestellten (unstreitigen) Sachverhalts nach § 174 Abs. 3 AO befugt, die Umsatzsteuerfestsetzungen des Organträgers zu ändern. 2. Der Anwendungsbereich des § 174 Abs.3 AO erstreckt sich sowohl auf sachliche als auch auf rechtliche Fehlbeurteilungen. 3. Die Änderung ist zulässig bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist derjenigen Steuer, bei der der Sachverhalt nach der ursprünglichen Annahme des FA hätte berücksichtigt werden sollen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 169 Abs.2 Nr.2; AO § 171 Abs.3a; AO § 171 Abs.4; AO § 174 Abs.3; UStG § 2 Abs.2 Nr.2;

Tatbestand