FG Hessen - Beschluss vom 13.10.2015
1 V 1483/15
Normen:
AO § 176 Abs. 2; UStG § 20 Abs. 19; UStG § 13b;

Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von Umsatzsteuervoranmeldungen

FG Hessen, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 V 1483/15

DRsp Nr. 2015/20072

Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von Umsatzsteuervoranmeldungen

Der Schutz des § 176 Abs. 2 AO beschränkt sich auf Fälle, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung eines Obersten Gerichtshofs oder des Ergehens einer geänderten allgemeinen Verwaltungsvorschrift bereits ein Steuerbescheid vorlag. Soweit für einen betroffenen Voranmeldungszeitraum bereits Voranmeldungen ergangen sind, können diese bei Änderung der Rechtslage eine Anwendung des § 176 AO nicht rechtfertigen, da die Umsatzsteuerfestsetzung erst durch den Eingang der Umsatzsteuererklärung erfolgt.

Normenkette:

AO § 176 Abs. 2; UStG § 20 Abs. 19; UStG § 13b;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten im Hauptsacheverfahren ist die Rechtmäßigkeit der Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2013, gestützt auf § 27 Abs. 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), eingeführt durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2014, 1266).

Die Antragstellerin ist im Handelsregister B des Amtsgerichts A Bl. XXXX eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist u.a. die Errichtung von Hochbauten und schlüsselfertiges Bauen.