AG Berlin-Charlottenburg - 22.04.1991 (142 F 13672/90) - DRsp Nr. 1994/15424
AG Berlin-Charlottenburg, vom 22.04.1991 - Aktenzeichen 142 F 13672/90
DRsp Nr. 1994/15424
A. Erhöhten Unterhalt aus einer nach §§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 JWG aufgenommenen, vollstreckbaren Urkunde kann der Unterhaltsberechtigte wahlweise entweder durch Abänderungsklage oder durch Erst- bzw. Zusatzklage geltend machen. B. Hat der Unterhaltsschuldner ein Stiefkind in seinen Haushalt aufgenommen, so erhöht weder der ihm hieraus erwachsende Steuervorteil noch der stiefkindbezogene Anteil der Berlinförderung den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen leiblichen Kindes. C. Der Grundsatz des § 1609BGB ist nicht anwendbar, wenn das minderjährige leibliche Kind des Unterhaltspflichtigen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem Stiefkind des Unterhaltspflichtigen steht.