AG Biedenkopf - Teilurteil vom 03.01.1996
4 F 145/95
Normen:
BGB § 1605, § 1580 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 963

AG Biedenkopf - Teilurteil vom 03.01.1996 (4 F 145/95) - DRsp Nr. 1996/23254

AG Biedenkopf, Teilurteil vom 03.01.1996 - Aktenzeichen 4 F 145/95

DRsp Nr. 1996/23254

Ist der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Hauptgesellschafter dieser GmbH ist, auf Erteilung der Auskunft über sein Einkommen und Vermögen in Anspruch genommen, so hat er Auskunft über seine Einkünfte der letzten drei Kalenderjahre durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der Einkünfte zu erteilen und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre nebst den den Einkommenssteuerbescheiden zugrunde liegenden Einkommenssteuererklärungen nebst folgenden Anlagen jeweils für die letzten drei Kalenderjahre: Anlage V (Vermietung und Verpachtung) Anlage KSO (Kapitaleinkünfte) Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Anlage GSE (Gewerbetreibende und Selbständige) nebst den zugrundeliegenden Jahresabschlüssen, bestehend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzerläuterung den zugrunde liegenden Summen- und Saldenlisten nebst eines vollständigen Auszugs über die Sachkonten: Bewirtungskosten Reisekosten Raummieten Löhne/Gehälter Anlage FW (6 genutztes Wohnungseigentum) Anlage U (für Unterhaltsleistungen)