AG Gladbeck vom 19.12.1990
11 C 349/90
Normen:
BGB § 1618a;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 980

AG Gladbeck - 19.12.1990 (11 C 349/90) - DRsp Nr. 1994/15611

AG Gladbeck, vom 19.12.1990 - Aktenzeichen 11 C 349/90

DRsp Nr. 1994/15611

Die sich aus § 1618a BGB ergebende Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Hilfe geht nicht soweit, daß daraus der Anspruch eines volljährigen Kindes erwächst, auf Dauer in der Wohnung seiner Eltern zu verbleiben. Drängen die Eltern auf den Auszug des Kindes aus der Wohnung, so ist diesem grundsätzlich eine angemessene Frist zur Räumung zu gewähren. Kommt das volljährige Kind diesem Begehren nicht nach, so dürfen die Eltern nicht auf Selbsthilfe zurückgreifen, sondern müssen den Zivilrechtsweg beschreiten.

Normenkette:

BGB § 1618a;
Fundstellen
FamRZ 1991, 980