AG Hamburg vom 02.05.1990
11 X H 281/74
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1382

AG Hamburg - 02.05.1990 (11 X H 281/74) - DRsp Nr. 1994/15636

AG Hamburg, vom 02.05.1990 - Aktenzeichen 11 X H 281/74

DRsp Nr. 1994/15636

Der nichtsorgeberechtigte Elternteil kann nur insoweit Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, als er die Information im Rahmen seines Umgangs mit dem Kind bekäme. Ist das Kind fast volljährig, so kann der Personensorgeberechtigte nicht gegen den Willen des Kindes verpflichtet werden, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 1634 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 1382