AG Karlsruhe vom 08.04.1988
1 F 267/86
Normen:
BGB § 1601, § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 312
LSK-FamR/Hannemann, § 1601 BGB LS 10

AG Karlsruhe - 08.04.1988 (1 F 267/86) - DRsp Nr. 1994/15697

AG Karlsruhe, vom 08.04.1988 - Aktenzeichen 1 F 267/86

DRsp Nr. 1994/15697

A. Zulässigkeit einer im Scheidungsverfahren vereinbarten Freistellung von Kindesunterhalt, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht Erzeuger des Kindes ist und die Ehelichkeitsanfechtungsfrist versäumt hat. B. Wird in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Freistellung von Kindesunterhalt vereinbart, dann ist von einer Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung auszugehen, wenn die Kinder zu einem Tauschobjekt degradiert werden und die eine Partei sich ihr höchstpersönliches Umgansrecht hat abkaufen lassen, indem sie sich einen nicht gerechtfertigten finanziellen Vorteil versprechen ließ. Eine Sittenwidrigkeit liegt aber dann nicht vor, wenn Anlaß für die Freistellungsvereinbarung die Tatsache war, daß der grunsätzlich unterhaltsverpflichtete Ehegatte tatsächlich nicht der leibliche Vater des Kindes ist, die Anfechtungsfrist jedoch verstrichen ist.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1634 ;

Hinweise:

B. Vgl. dazu auch BGH, FamRZ 1984, 778 = NJW 1984, 1951, wonach ein sittenwidriger Handel mit dem grundsätzlich unverzichtbaren höchstpersönlichen Umgangsrecht mit dem Kind in der Regel vorliegt, wenn der Verzicht auf dieses Umgangsrecht und die Freistellung von Unterhaltsansprüchen als gegenseitige Verpflichtungen vereinbart werden, die in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängen.

Fundstellen
FamRZ 1989, 312
LSK-FamR/Hannemann, § 1601 BGB LS 10