Anwendbarkeit des § 1613 BGB aber für Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes: LG Braunschweig, FamRZ 1985, 1075.
B. Im Rahmen des § 1615l BGB findet § 1613 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Entgegen § 1613 Abs. 1 BGB kann daher die Mutter eines nichtehelichen Kindes eigene Unterhaltsansprüche gegen den Kindsvater auch für die Vergangenheit vor Anerkenntnis der Vaterschaft geltend machen, ohne ihn zuvor in Verzug zu setzen; für die Zeit nach dem Vaterschaftsanerkenntnis setzt das Bestehen eines Anspruchs auf rückständigen Unterhalt jedoch Inverzugsetzung voraus.
B. Zum Beginn der Jahresfrist des § 1613 Abs. 2 BGB im Rahmen des § 1615l BGB vgl. noch LSK-FamR/Hannemann, § 1615l BGB LS 10.
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