AG Lahnstein - 12.07.1985 (2 c 533/85) - DRsp Nr. 1994/15780
AG Lahnstein, vom 12.07.1985 - Aktenzeichen 2 c 533/85
DRsp Nr. 1994/15780
a. § 1615l Abs. 2 und 3 BGB beinhaltet eine Schutzfunktion für das nichteheliche Kind während seines ersten Lebensjahres, die darauf gerichtet ist, der Mutter die Betreuung des Kindes zu ermöglichen.b. Zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche gemäß § 1615l Abs. 2 und 3 BGB muß der Kindsvater auch sein Vermögen einsetzen, soweit dessen Verwertung nicht unwirtschaftlich oder unbillig ist (Anwendung des Rechtsgedankens des § 1581 Satz 2 BGB). Bei der Prüfung, ob die Verwertung des Vermögens der Billigkeit entspricht, sind die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Schutzfunktion des § 1615l Abs. 2 und 3 BGB zugunsten des Kleinkindes zu berücksichtigen.
Normenkette:
BGB § 1615l;
Hinweise:
Ähnlich wie LS 4 a: LSK-FamR/Hannemann, § 1615l BGB LS 5, s. aber auch LS 7.
Fundstellen
FamRZ 1986, 100
LSK-FamR/Hannemann, § 1615l BGB LS 4
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