Zur Obliegenheit des volljährigen Kindes, welches eigene minderjährige Kinder betreut, Tätigkeiten unter seiner gewohnten Lebensstellung anzunehmen, vgl. bereits BGH, FamRZ 1985, 1245. Zur Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder, die selbst eigene Kinder betreuen, vgl. auch LSK-FamR/Hannemann, §
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