AG Maulbronn vom 05.09.1988
II M 690/88
Normen:
BGB § 1629 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 355

AG Maulbronn - 05.09.1988 (II M 690/88) - DRsp Nr. 1994/15815

AG Maulbronn, vom 05.09.1988 - Aktenzeichen II M 690/88

DRsp Nr. 1994/15815

Der betreuende Elternteil kann die Zwangsvollstreckung aus einer im Scheidungsverfahren erwirkten einstweiligen Anordnung über Kindesunterhalt nur im eigenen Namen als Verfahrensstandschafter betreiben. Ein Auftreten als Vertreter ist unzulässig. Tritt der Elternteil dennoch als Kindesvertreter auf, so sind ihm beim Unterliegen auch die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zuzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1629 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 355