BFH - Urteil vom 22.01.2004
V R 41/02
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a i.V.m. Anhang H Kategorie 10 ;
Fundstellen:
BB 2004, 928
BFH/NV 2004, 749
BFHE 204, 371
BStBl II 2004, 757
DB 2004, 1080
DStRE 2004, 723
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8003/98

Allgemeiner Steuersatz für Betreuung von Reitpferden

BFH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen V R 41/02

DRsp Nr. 2004/5549

Allgemeiner Steuersatz für Betreuung von Reitpferden

»Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 und ist deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.«

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a i.V.m. Anhang H Kategorie 10 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1997 eine Pensionspferdehaltung.

Nach den ab dem 1. Mai 1996 gültigen Geschäftsbedingungen bot der Kläger zum Preis von 540 DM die Unterstellung von Pferden in einer "Box ohne Pflege" an. Enthalten waren die Unterstellung nebst Ausmisten und Einstreuen, Fütterung und Betreuung einschließlich der Benutzung der Reithalle, des Dressurvierecks, des Springplatzes und der Hindernisse. Zu einem monatlichen Pensionspreis von 640 DM bot er eine "Box mit Pflege" an; dieses Angebot umfasste zusätzlich das Striegeln und Putzen der Pferde.