BFH, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen V R 19/98
DRsp Nr. 1999/3577
Allgemeiner Steuersatz für Biotopkartierer
Zusammengehörige Vorgänge mit mehreren untereinander gleichzuwertenden Faktoren können USt-rechtlich als einheitliche Leistung beurteilt werden, wenn sie so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Die Leistungen eines Biotopkartierers, der die für den Biotop- und Artenschutz bedeutsamen Biotope und die gesondert geschützten Flächen nach botanischen und zooologischen Gesichtspunkten qualifiziert, aktualisiert und kartiert, unterliegen insgesamt dem allgemeinen Steuersatz.
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