Die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013, jeweils vom 21.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2017, werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten bei der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 darum, ob die Erlösanteile aus Eigenleistungen bei der Erbringung von Reiseleistungen im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind.
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