FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2020
7 K 7306/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 1; UStG § 25; DVO (EU) 282/2011 Art. 11 Abs. 2;

Als Eigenleistungen erbrachten Reiseleistungen sind nicht im Inland steuerbar und steuerpflichtig; Erbringung von Reiseleistungen zum Teil als Eigenleistung und zum Teil unter Inanspruchnahme von sogenannten Reisevorleistungen; Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen; Vorliegen einer einheitlichen Leistung am Ort der Betriebsstätte; Eingerichtetes Camp als Betriebsstätte

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 7 K 7306/17

DRsp Nr. 2020/13289

Als Eigenleistungen erbrachten Reiseleistungen sind nicht im Inland steuerbar und steuerpflichtig; Erbringung von Reiseleistungen zum Teil als Eigenleistung und zum Teil unter Inanspruchnahme von sogenannten Reisevorleistungen; Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen; Vorliegen einer einheitlichen Leistung am Ort der Betriebsstätte; Eingerichtetes Camp als Betriebsstätte

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013, jeweils vom 21.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2017, werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 1; UStG § 25; DVO (EU) 282/2011 Art. 11 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 darum, ob die Erlösanteile aus Eigenleistungen bei der Erbringung von Reiseleistungen im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind.