FG Niedersachsen - Urteil vom 10.10.2000
7 K 99/99
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Altenpfleger; Krankenpfleger; Heilberufliche Tätigkeit; Freiberufliche Tätigkeit; Häusliche Krankenpflege - Krankenpflegerische Tätigkeit als Ausübung einer den

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2000 - Aktenzeichen 7 K 99/99

DRsp Nr. 2001/2332

Altenpfleger; Krankenpfleger; Heilberufliche Tätigkeit; Freiberufliche Tätigkeit; Häusliche Krankenpflege - Krankenpflegerische Tätigkeit als Ausübung einer den

1. Ein staatlich anerkannter Altenpfleger, der in der ambulanten Krankenpflege tätig wird und dafür pflegerische Hilfskräfte beschäftigt, unterliegt nicht der Gewerbesteuer, weil er eine einem Krankengymnasten oder Heilpraktiker ähnliche berufliche Tätigkeit ausübt. 2. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 29.10.1999 2 BvR 1264/90 (BStBl II 2000, 155) kann eine berufsrechtliche Regelung für die Umsatzsteuer keinen eigenständigen Differenzierungsgrund abgeben, von dem die Ähnlichkeit mit einer heilberuflichen Tätigkeit abhängig zu machen ist. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Ertragsteuer. 3. Auch für die ertragsteuerliche Beurteilung kommt es entscheidend auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. 4. Überwiegt die hauswirtschaftliche Versorgung als Teil der häuslichen Krankenpflege vom zeitlichen Umfang oder von der Bezahlung her nicht die tatsächliche Grund- und Behandlungspflege, dann gibt die hauswirtschaftliche Versorgung der Gesamtleistung nicht das Gepräge.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand: