Anderweitig bestehende Unternehmereigenschaft umfasst auch gelegentlich ausgeübte Handelstätigkeit Nachweis der Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung bei Erwerb von einem Unternehmer kein Vertrauensschutz in deren Vorliegen bei ersichtlich beabsichtigter Umsatzsteuerhinterziehung des Lieferanten
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 7 K 7189/15
DRsp Nr. 2016/80
Anderweitig bestehende Unternehmereigenschaft umfasst auch gelegentlich ausgeübte Handelstätigkeit Nachweis der Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung bei Erwerb von einem Unternehmer kein Vertrauensschutz in deren Vorliegen bei ersichtlich beabsichtigter Umsatzsteuerhinterziehung des Lieferanten
1. Eine natürliche Person, die bereits aufgrund einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer im S. d. § 2 Abs. 1UStG gilt, ist auch insoweit als Unternehmer tätig, als sie weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausübt. Zu diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören u. a. die Tätigkeiten als Händler, insbesondere die Nutzung von körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.2. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige den Verkaufsgegenstand mit seinen privaten Mitteln erworben hat, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. der Unternehmereigenschaft nicht entgegen.
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