FG Hamburg - Beschluss vom 29.07.2016
2 V 34/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Anerkennung eines Betriebsausgabenabzugs; Begleichung einer Scheinrechnung bei tatsächlich getätigten und betrieblich veranlassten Aufwendungen

FG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 2 V 34/16

DRsp Nr. 2018/2983

Anerkennung eines Betriebsausgabenabzugs; Begleichung einer Scheinrechnung bei tatsächlich getätigten und betrieblich veranlassten Aufwendungen

1. Auch im Fall der Begleichung einer Scheinrechnung ist ein Betriebsausgabenabzug nur anzuerkennen, wenn feststeht, dass Aufwendungen tatsächlich getätigt und betrieblich veranlasst waren.2. Die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände erfordert eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände; auch bei Textilien im Niedrigpreissektor genügt dafür regelmäßig die bloße Gattungsbezeichnung (z. B. Bluse, Hose) nicht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung des Betriebsausgaben- sowie des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen zweier GmbHs.