BFH - Urteil vom 12.03.1992
V R 55/88
Normen:
UStG (1973/1980) § 24 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1845
BFHE 168, 454
BStBl II 1992, 982

Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs

BFH, Urteil vom 12.03.1992 - Aktenzeichen V R 55/88

DRsp Nr. 1996/11555

Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs

»Die Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes setzt einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb desselben Unternehmers voraus.«

Normenkette:

UStG (1973/1980) § 24 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zusammen mit seiner Ehefrau "Inhaber" eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er betreibt daneben eine Mühle. In der Mühle wird nur der in der Landwirtschaft selbst gewonnene Qualitätsroggen gemahlen. Der Kläger verwendet dieses Mehl ausschließlich dazu, Brot aus Sauerteig selbst herzustellen; Mehl zum Brotbacken wird nicht zugekauft. Das im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Getreide wird im übrigen verkauft. Bei der Brotherstellung wird reiner, im Betrieb des Klägers weitergezüchteter Natursauerteig verwendet. Der Ofen wird mit Holz (sog. "Backraumbefeuerung") befeuert. Technische Einrichtungen, wie sie bei modernen Etagenbacköfen gegeben sind, liegen nicht vor. Der Brotteig wird mit einer Teigknetmaschine bereitet. Das Brot wird nur an private Abnehmer verkauft. Die Umsätze aus dem Brotverkauf betrugen im Jahr 1978 rd. ...DM, in den Jahren 1979 bis 1982 je rd. ...DM.