Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist die Nichtanerkennung von Aufwendungen für Fremdleistungen sowie die seitens der Klägerin vorgenommene Ausbuchung von Forderungen streitig.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom ....11.2000 gegründete Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der Unternehmensberatung, des Consulting, der Tätigkeiten im Sinne von § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie von Büroservices in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in A. Geschäftsführer der Klägerin waren seit Gründung zunächst die Herren B und B1. Nach dem Ausscheiden von Herrn B im Jahr 2001 sowie von Herrn B1 im Jahr 2004 wurde Frau H als Geschäftsführerin bestellt.
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