FG München - Urteil vom 14.06.2007
14 K 4127/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 ; UStG § 4 Nr. 9a ; UStG § 4 Nr. 12a S. 1 ; UStG § 9 Abs. 2 ; UStG § 15 ;

Anerkennung von Vorsteuer im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt

FG München, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 14 K 4127/06

DRsp Nr. 2007/22097

Anerkennung von Vorsteuer im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die Klägerin anhand objektiver Anhaltspunkte ihre Absicht nicht belegen kann, die von ihr bezogenen Eingangsleistungen ausschließlich für steuerpflichtige Veräußerungs- bzw. Vermietungsumsätze zu verwenden.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 ; UStG § 4 Nr. 9a ; UStG § 4 Nr. 12a S. 1 ; UStG § 9 Abs. 2 ; UStG § 15 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuer im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt.

Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 21. Februar 1992 errichtete und am 15. Dezember 1992 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmenszweck die Renovierung und Errichtung von Bauten als Bauträger, der Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Grundbesitz ist. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr A, der gleichzeitig einen Geschäftsanteil in Höhe von nominell DM 5.000 hält.