OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2019
12 U 17/19
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1; UStG § 18;
Fundstellen:
ZVI 2020, 356
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 151/18

Anfechtbarkeit der regelmäßigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den späteren Insolvenzschuldner

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 12 U 17/19

DRsp Nr. 2020/10966

Anfechtbarkeit der regelmäßigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den späteren Insolvenzschuldner

1. Die regelmäßige Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Schuldner, aufgrund derer das Finanzamt vollstreckbare Steuerbescheide erlässt, hat kein mit der sich anschließenden Vollstreckungstätigkeit des Finanzamts zumindest gleichwertiges Gewicht, das zur Annahme einer Rechtshandlung der Schuldnerin i.S. der §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO führt. Der Schuldner kommt damit lediglich seiner sich aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 UStG ergebenden gesetzlichen Pflicht nach.2. Die sich daran anschließende Nichtzahlung der Steuerverbindlichkeiten bei Fälligkeit erfüllt nicht die Anforderungen an ein anfechtungsrechtlich relevantes Unterlassen i.S. der §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 2 InsO.3. Ebenso wenig stellt das sich anschließende Geschehenlassen der Vollstreckung ein anfechtungsrechtlich relevantes Fördern einer Vermögensverlagerung auf das Finanzamt durch den Schuldner dar, weil der Einzug von Steuerforderungen die im Falle der Nichtzahlung vorgesehene staatliche Zwangsmaßnahme ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 151/18) - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.