BFH - Urteil vom 23.09.2009
VII R 43/08
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 73; InsO § 130; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 134; InsO § 143; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1605/04

Anfechtbarkeit einer Zahlung nach § 134 Insolvenzordnung (InsO) i.F.d. Bezahlung der Steuerschuld eines Organträgers einer umsatzsteuerlichen Organschaft durch die Organgesellschaft kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen; Auswirkung der Zahlung der Steuerschuld eines Organträgers vor Fälligkeit durch die Organgesellschaft trotz bestehender Leistungsfähigkeit des Organträgers; Subsidiarität des Haftungsanspruchs nach § 73 Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Steueranspruch bei Zahlungsfähigkeit des Steuerschuldners

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen VII R 43/08

DRsp Nr. 2009/27117

Anfechtbarkeit einer Zahlung nach § 134 Insolvenzordnung (InsO) i.F.d. Bezahlung der Steuerschuld eines Organträgers einer umsatzsteuerlichen Organschaft durch die Organgesellschaft kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen; Auswirkung der Zahlung der Steuerschuld eines Organträgers vor Fälligkeit durch die Organgesellschaft trotz bestehender Leistungsfähigkeit des Organträgers; Subsidiarität des Haftungsanspruchs nach § 73 Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Steueranspruch bei Zahlungsfähigkeit des Steuerschuldners

1. Bezahlt in einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Organgesellschaft kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Steuerschuld des Organträgers, so ist die Zahlung nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Steuerforderung gegenüber dem Organträger nicht werthaltig (uneinbringlich) war.2. Hat die Organgesellschaft die Steuerschuld des Organträgers vor Fälligkeit bezahlt, obwohl der Organträger leistungsfähig war, ist diese Zahlung gegenüber dem FA nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil das FA nicht Insolvenzgläubiger ist.