FG München - Beschluss vom 18.06.2025
14 V 2491/24
Normen:
UZK Art. 45 Abs. 2; UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3;

Anfechtung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Beschluss vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 14 V 2491/24

DRsp Nr. 2025/15089

Anfechtung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer

Tenor

1. Die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides vom 4. November 2024 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UZK Art. 45 Abs. 2; UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine französische Aktiengesellschaft. Sie handelt u.a. mit Kleidung aller Art.

Die XY GmbH (XY) meldete bei dem Antragsgegner (Hauptzollamt - HZA) mit Zollanmeldung vom 9. September 2024 (...) in Vertretung der Antragstellerin Waren (Textilien) unter Angabe des Verfahrenscodes 4000 zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Versendungsland war die Türkei. Ausweislich der Zollanmeldung handelte die XY in direkter Vertretung der Antragstellerin. Im Datenfeld "Geschäftsart" wurde die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat mit anschließender Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat angeführt. Das Datenfeld "Zusätzliche Angaben" enthält die Erklärung "Beantrage Abfertigung ohne Erhebung d. EUSt. Steuerfrei gemäß § 5 Abs. 1-3 Ustg." Die XY wurde als Fiskalvertreter genannt und ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) angegeben. Außerdem ist die USt-IdNr. der Antragstellerin genannt (FR...).