I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.11.2008 -
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.11.2008 sowohl für das erstinstanzliche Verfahren, als auch für den Berufungsrechtszug auf 70.000 Euro festgesetzt.
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