FG Hessen - Urteil vom 15.07.2015
4 K 3109/11
Normen:
InsO § 90 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130; InsO § 131; UStG § 17; AO § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2017, 494

Anfechtung einer Aufrechnung mit einem Vorsteuererstattungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Hessen, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 3109/11

DRsp Nr. 2015/20076

Anfechtung einer Aufrechnung mit einem Vorsteuererstattungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der nach den Vorschriften für die insolvenzrechtliche Anfechtung maßgebliche Begriff der Rechtshandlung umfasst jede von einem Willen getragene Handlung, die eine Rechtswirkung auslöst und die Schulden des Insolvenzschuldners erhöht oder dessen Aktivvermögen vermindert. Die Berichtigung unbezahlter Vorsteuerbeträge nach § 17 UStG beruht nicht auf einer anfechtbaren vom Willen getragenen Rechtshandlung, sondern ist vielmehr gesetzliche Folge der durch die wirtschaftliche Situation des Insolvenzschuldners verursachten Zahlungsunfähigkeit.

Normenkette:

InsO § 90 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130; InsO § 131; UStG § 17; AO § 218 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Forderungen des Klägers als Insolvenzverwalter der A-GmbH auf Rückerstattung der Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2009 und zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2009 gegen einen sich aus § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebenden Umsatzsteueranspruchs des Beklagten aufrechnen durfte.