Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Forderungen des Klägers als Insolvenzverwalter der A-GmbH auf Rückerstattung der Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2009 und zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2009 gegen einen sich aus § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebenden Umsatzsteueranspruchs des Beklagten aufrechnen durfte.
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