BayObLG - Beschluss vom 19.06.1992
3Z BR 28/92
Normen:
BGB § 1355 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 61
LSK-FamR/Fischer, § 1355 BGB LS 9
NJW 1993, 337
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4239/91
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 UR III, 65/91

Anfechtung einer Erklärung zur Namenswahl

BayObLG, Beschluss vom 19.06.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 28/92

DRsp Nr. 1994/7198

Anfechtung einer Erklärung zur Namenswahl

Nach h.M unterliegen die Erklärungen zur Namenswahl nicht der Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung. Es handelt sich um verfahrensrechtliche Erklärungen, die in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben werden und nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 46 a ff. PStG berichtigt werden können.

Normenkette:

BGB § 1355 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 schlossen am 27.4.1991 vor dem Standesamt X die Ehe. Die Eheschließung wurde im Heiratsbuch für das Jahr 1991 eingetragen. Dort heißt es u.a.: "Die Ehegatten führen den Ehenamen A". In Spalte 10 des gleichzeitig angelegten Familienbuchs ist vermerkt: Die Ehegatten führen den Ehenamen A. Die Frau führt durch Erklärung vom 27.4.1991 den Familiennamen "B-A".