FG Sachsen - Urteil vom 18.02.2008
5 K 1832/07
Normen:
UStG 1999 § 27b; FGO § 51; FGO § 40 Abs. 2; GG Art. 13;

Anfechtung von Umsatzsteuerbescheiden wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit von § 27b UStG; Entscheidung über ein missbräuchliches Ablehnungsgesuch im Rahmen der Hauptsacheentscheidung

FG Sachsen, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 5 K 1832/07

DRsp Nr. 2009/22955

Anfechtung von Umsatzsteuerbescheiden wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit von § 27b UStG; Entscheidung über ein missbräuchliches Ablehnungsgesuch im Rahmen der Hauptsacheentscheidung

1. Umsatzsteuerbescheide, die ausschließlich auf Steueranmeldungen des Steuerpflichtigen und nicht auf vom Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau gewonnenen Erkenntnissen beruhen, können nicht mit der Behauptung angefochten werden, § 27b UStG sei verfassungswidrig. 2. Über ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch braucht kein gesonderter Beschluss zu ergehen; die Qualifizierung des Gesuchs als unzulässig darf in den Gründen der Hauptsacheentscheidung erfolgen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 § 27b; FGO § 51; FGO § 40 Abs. 2; GG Art. 13;

Tatbestand:

I.

Die Kläger begehren die Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der seit 01. Januar 2002 jeweils geltenden Fassung festzustellen.