BFH vom 01.08.1996
V R 9/96

Anforderung an Rechnung bei unberechtigtem Steuerausweis

BFH, vom 01.08.1996 - Aktenzeichen V R 9/96

DRsp Nr. 1997/8181

Anforderung an Rechnung bei unberechtigtem Steuerausweis

1. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der allgemeine Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 4 UStG sowohl für die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG als auch bezüglich des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 UStG. Eine Unterscheidung danach, ob die Eignung der Abrechnung, zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen verwendet zu werden, nur eine tatsächliche oder aber eine rechtliche sein müsse, läßt sich den beiden Vorschriften nicht entnehmen. 2. Die Frage der Möglichkeit, Rechnungen i.S. des § 14 Abs. 3 UStG zu berichtigen, ist nicht im anhängigen Verfahren zur Steuerfestsetzung, sondern in einem Billigkeitsverfahren zu prüfen.

Für die Praxis:

Zu 1.: Zur streitigen Beschreibung des Leistungsgegenstands im Abrechnungspapier hat der BFH unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.7.1988 - Rs. C 123, 330/87, UR 1989, 380) ausgeführt, es müßten Angaben tatsächlicher Art enthalten sein, die - unter Umständen unter Hinzuziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichten, über die abgerechnet worden sei.

Zu 2.: Im Billigkeitsverfahren kann ggf. auch der Umstand berücksichtigt werden, daß die Eigenschaft des Klägers als Nichtunternehmer, die zur Heranziehung aus § Abs. Satz 2 führte, erst aufgrund eines arbeitsrechtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten geklärt wurde.