BFH - Urteil vom 07.02.2013
V R 22/12
Normen:
UStG § 1 Nr. 14 lit a;
Vorinstanzen:

Anforderungen an Berufsqualifikation bei Heilbehandlungen; Umsatzsteuerliche Behandlung von Heilbehandlungsleistungen durch einen Podologen

BFH, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen V R 22/12

DRsp Nr. 2013/6061

Anforderungen an Berufsqualifikation bei Heilbehandlungen; Umsatzsteuerliche Behandlung von Heilbehandlungsleistungen durch einen Podologen

Ein Podologe verfügt im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, wenn er die staatliche Prüfung zum Podologen (§ 4 PodG) mit Erfolg abgelegt hat.

Normenkette:

UStG § 1 Nr. 14 lit a;

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine zum 1. Januar 2010 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der Herr A und Frau B jeweils hälftig beteiligt waren. Die Klägerin betrieb eine mobile podologische Praxis. A ist ausgebildeter Podologe und hatte am 2. November 2009 die Prüfung nach § 4 des Podologengesetzes (PodG) bestanden. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe wurde A erst am 10. Januar 2011 erteilt. B ist medizinische Fußpflegerin.

Die Klägerin ging davon aus, dass sie steuerfreie Umsätze ausführe, da die podologische Berufsausbildung des A dazu berechtige, im Rahmen der GbR auch für die von B durchgeführten Behandlungen die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) in Anspruch zu nehmen.