FG München - Urteil vom 29.01.2014
3 K 631/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 S. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStG § 6a Abs. 4 S. 1; UStDV § 17a;

Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen Nachweispflicht des Lieferers Vertrauensschutz für unrichtige Angaben des Abnehmers

FG München, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 631/11

DRsp Nr. 2014/16407

Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen Nachweispflicht des Lieferers Vertrauensschutz für unrichtige Angaben des Abnehmers

1. Es ist Sache des Lieferanten der Gegenstände, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Dabei sind die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen, ob die Gegenstände tatsächlich in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht worden sind. 2. Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 S. 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt.

1. Die Umsatzsteuer für 2006 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 23. März 2010 auf den negativen Betrag von 198.507,58 EUR festgesetzt.