BFH - Beschluss vom 18.05.2020
XI B 105/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2020, 1750
BFH/NV 2020, 1097
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1405/16

Anforderungen an den Inhalt der Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen XI B 105/19

DRsp Nr. 2020/10989

Anforderungen an den Inhalt der Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

NV: Mit einer Rechnung, die keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthält, kann ein möglicherweise bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeübt werden.

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (Körperschaftsteuer 2010 bis 2012) gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14.08.2019 – 1 K 1405/16 wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen I. Senat des Bundesfinanzhofs abgegeben.

2. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (Umsatzsteuer 2010 bis 2012) gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14.08.2019 – 1 K 1405/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Umsatzsteuer 2010 bis 2012 hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5;

Gründe

I. Der Beschluss ergeht hinsichtlich des Tenors Ziffer 1 nach § 113 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne weitere Begründung.