BFH - Urteil vom 23.10.2014
V R 23/13
Normen:
AO § 95; AO § 162; UStG § 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1037/10

Anforderungen an den Nachweis der gesonderten Inrechnungstellung von Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen durch einen anderen Unternehmer

BFH, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen V R 23/13

DRsp Nr. 2015/105

Anforderungen an den Nachweis der gesonderten Inrechnungstellung von Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen durch einen anderen Unternehmer

1. Den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.2. Einem Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen muss das FG nur dann nachkommen, wenn dieser hinreichend substantiiert ist. Dies setzt voraus, dass er sich auf das Vorliegen von Originalrechnungen für konkret bezeichnete Eingangsleistungen bezieht.

Normenkette:

AO § 95; AO § 162; UStG § 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren (1998 bis 2001) geltend gemachten Vorsteuerbeträge nach dem Totalverlust der Buchführungsunterlagen zu Recht um 40 % gekürzt hat.