BFH - Urteil vom 05.07.2012
V R 10/10
Normen:
UStDV 1999 § 73 Abs. 1; UStDV 1999 § 73 Abs.3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15; UStG 1999 § 4 Nr. 7 Buchst. a; UStG 1999 § 26 Abs. 5 Nr. 2; NATO-Zusatzabkommen Art. 67 Abs. 3 Buchst. a und c;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1575/06

Anforderungen an den Nachweis der Steuerfreiheit von Lieferungen an NATO-Truppenangehörige

BFH, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen V R 10/10

DRsp Nr. 2012/20461

Anforderungen an den Nachweis der Steuerfreiheit von Lieferungen an NATO-Truppenangehörige

Der Nachweis der Steuerfreiheit einer Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 des NATO-Zusatzabkommens kann nicht nur durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers (§ 73 Abs. 3 UStDV) geführt werden, sondern auch durch andere Unterlagen, aus denen sich die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung aufgrund der objektiven Beweislage ergeben (Weiterführung zum Senatsurteil vom 28. Mai 2009 V R 23/08, BFHE 226, 177, BStBl II 2010, 517).

Normenkette:

UStDV 1999 § 73 Abs. 1; UStDV 1999 § 73 Abs.3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15; UStG 1999 § 4 Nr. 7 Buchst. a; UStG 1999 § 26 Abs. 5 Nr. 2; NATO-Zusatzabkommen Art. 67 Abs. 3 Buchst. a und c;

Gründe

I.

Streitig ist die Steuerfreiheit der in 2003 (Streitjahr) erfolgten Lieferungen an amerikanische Truppenangehörige.

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Tochter des C. Nach dessen Ableben hat sie als seine Gesamtrechtsnachfolgerin erklärt, den Rechtsstreit weiterführen zu wollen.