BFH - Beschluss vom 04.12.2019
V B 2/19
Normen:
UStG § 6a Abs. 3; UStDV §§ 17a ff.;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 390
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1235/17

Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

BFH, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen V B 2/19

DRsp Nr. 2020/2764

Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

NV: Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung begehrt, ist zur Beibringung von Nachweisen nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV verpflichtet, wobei dem FG die Möglichkeit zu einer weitergehenden Beweiserhebung nicht abgeschnitten ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12.12.2018 – 4 K 1235/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 3; UStDV §§ 17a ff.;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

1. Die Klägerin sieht es als klärungsbedürftig an, welche Anforderungen an den objektiven Beweis der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gestellt werden dürfen und inwieweit sich die Beweislast unter bestimmten Umständen umkehrt. Es sei fraglich, welcher Sorgfaltsmaßstab bei einem Unternehmer zugrunde gelegt werden darf, damit die Möglichkeit des objektiven Beweises nicht faktisch unmöglich wird.