BFH - Urteil vom 11.03.2020
XI R 7/18
Normen:
UStG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1288
DStR 2020, 2371
DStRE 2020, 1402
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1866/16

Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

BFH, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen XI R 7/18

DRsp Nr. 2020/14871

Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

1. NV: Um eine steuerpflichtige Lieferung ausführen zu können, muss der Lieferer selbst tatsächlich Verfügungsmacht innehaben. 2. NV: Für einen Übergang der Verfügungsmacht ist zivilrechtlicher (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz nicht erforderlich, die (innere) Vorstellung von Sachbeteiligten ohne Feststellung entsprechender objektiver Umstände ist nicht hinreichend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.01.2018 – 3 K 1866/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH mit Sitz in T, ist mit der Vermietung von und dem Handel mit Autokränen unternehmerisch tätig. Ihr Gesellschafter B war bis zu seiner Ablösung im Mai 2009 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Neben der Klägerin gehören auch die Firmen D, E, F und ... S.A. (SA) im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) zu der ...-Gruppe (C–Gruppe), die in großem Umfang mit Autokränen handelte.