FG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2009
16 K 261/05
Normen:
UStDV § 17a; UStG § 4 Nr. 1a; UStG § 6a Abs. 1 Satz 1;

Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung; Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung; Nachweisanforderungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 16 K 261/05

DRsp Nr. 2010/23063

Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung; Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung; Nachweisanforderungen

1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). 2. Daneben muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. 3. Auch wenn nicht alle - formellen - Nachweise i. S. des § 17a Abs. 2, § 17c Abs. 2 UStDV erbracht worden sind, kann aufgrund der bestehenden objektiven Beweislage u. U. im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. 4. Z. B. kann durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung der Fahrzeuge zum Straßenverkehr im Ausland der Nachweis erbracht werden, dass die Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden.

Normenkette:

UStDV § 17a; UStG § 4 Nr. 1a; UStG § 6a Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand: