BFH - Urteil vom 21.10.2015
XI R 40/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 3 Satz 2, § 13b, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Satz 1), § 15a Abs. 1, 2 und 10; BGB § 311b;
Fundstellen:
BFHE 251, 474
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 286/12

Anforderungen an den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines GrundstücksWirksamkeit eines nach der notariell beurkundeten Grundstückslieferung liegenden Verzichts

BFH, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen XI R 40/13

DRsp Nr. 2015/21669

Anforderungen an den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks Wirksamkeit eines nach der notariell beurkundeten Grundstückslieferung liegenden Verzichts

1. Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) kann nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden. 2. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. August 2013 16 K 286/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 3 Satz 2, § 13b, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Satz 1), § 15a Abs. 1, 2 und 10; BGB § 311b;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 2003 von der "A–GmbH" das Grundstück Z in X (Grundstück) und verpachtete es umsatzsteuerpflichtig an seine Organgesellschaft, die "B–GmbH" (GmbH), die es ihrerseits zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendete. Die ihm beim Erwerb in Rechnung gestellte und von ihm gezahlte Umsatzsteuer zog der Kläger im Besteuerungszeitraum 2003 als Vorsteuer ab.