Die Umsatzsteuer 2010 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2010 vom 23.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2015 um 3.126,21 € niedriger festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitig ist, ob es sich bei von der Klägerin im Streitjahr 2010 vereinnahmten Zahlungen um nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz handelt, und wenn dies zu bejahen ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den anwaltlichen Dienstleistungen zusteht, welche sie zur Geltendmachung der Forderungen in Anspruch genommen hat.
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