BFH - Urteil vom 21.06.2018
V R 28/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 14, § 14 Abs. 4, § 14a, § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2535
BFH/NV 2018, 1055
BFHE 262, 253
BStBl II 2018, 806
DStRE 2018, 1081
HFR 2018, 986
NZG 2018, 995
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1158/14

Anforderungen an die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen V R 28/16

DRsp Nr. 2018/9831

Anforderungen an die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung). 2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. 3. Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2016 1 K 1158/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 14, § 14 Abs. 4, § 14a, § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.