FG Köln - Urteil vom 28.04.2015
10 K 3803/13
Normen:
UStG § 14 Abs 4 Satz 1 Nr 1; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 682

Anforderungen an die Angabe der Anschrift in einer Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG

FG Köln, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 10 K 3803/13

DRsp Nr. 2015/16363

Anforderungen an die Angabe der Anschrift in einer Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG

Die Angabe der Anschrift auf der Rechnung hat den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es unter anderem auch der Finanzverwaltung ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche geschäftlichen Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs 4 Satz 1 Nr 1; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus Rechnungen der Firma A (Inhaber Herr B) den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Der Kläger betreibt in K unter der Firma G e.K. einen Kraftfahrzeughandel.

In den Streitjahren 2009-2011 kaufte er unter anderem Fahrzeuge von dem unter der Firma A Inhaber Herr B e.K. handelnden Herr B (im Folgenden Z).

Z betrieb seit dem 12.12.1977 sein Unternehmen. Er war zunächst beim Amtsgericht C eingetragen. Am 10.2.2006 verlegte Z sein Unternehmen in den E-Straße … in … N und meldete sein Gewerbe bei der Stadt N an. Die Firma wurde im Handelsregister des Amtsgerichts R eingetragen. Die Eintragung erfolgte, nachdem die örtliche Industrie- und Handelskammer die Zustellung von Schriftstücken an die Geschäftsanschrift des Z geprüft hatte.