BFH - Urteil vom 01.03.2018
V R 18/17
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2; UStDV § 31 Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b und e;
Fundstellen:
BB 2019, 988
BFHE 261, 187
BStBl II 2021, 644
DStZ 2018, 515
HFR 2018, 987
UVR 2018, 228
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2565/16

Anforderungen an die Angabe des Leistungszeitpunkts als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen V R 18/17

DRsp Nr. 2018/6781

Anforderungen an die Angabe des Leistungszeitpunkts als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV) kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. März 2017 3 K 2565/16 aufgehoben.

Die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 vom 14. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2014 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2005 um ... € und die Umsatzsteuer 2006 um ... € niedriger festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2; UStDV § 31 Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b und e;

Gründe

I.